{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1191_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11102", "Checksum": "610edcc49c23ae2fdd75dec1a09db2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1191", "2025 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. 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Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht\n\n Informationstätigkeit ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24.3.2014, E. 7 ff.). Die Verwendung von «Klapp» zur Verbreitung dieser wichtigen Information zum Schulunterricht erscheint bestimmungsgemäss. Auch die Hinweise auf die bevorstehende Abstimmung und den Umfang der Sanierung erscheinen nicht problematisch. Einzig der Satz, wonach eine Sanierung dringend notwendig sei, um weiterhin gute Lernbedingungen und Sicherheit zu gewährleisten, war in dieser Form unangebracht und schiesst über das Ziel hinaus, da er tatsächlich Emotionen (wie Verunsicherung) bei den Eltern auslösen kann. Immerhin wird aber erwähnt, dass Sicherheit und gute Lernbedingungen «weiterhin» gewährleistet werden sollen, d. h. dass aktuell keine Gefährdung der Kinder besteht. Insgesamt fällt die einzelne Aussage nicht so sehr ins Gewicht, als dass sie die Mitteilung als unzulässig erscheinen lässt. 8.4. In der Info-E-Mail des Rektors erwähnt wurde auch die geplante Zusammenarbeit von Schulleitung, Gemeinderat und Baukommission bei der Kommunikation zur Sanierung. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unzulässige, durch Steuergelder finanzierte Werbestrategie der Gemeinde. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass es den Behörden durchaus gestattet ist, sich für ein Anliegen einzusetzen und auch eine Kommunikationsstrategie festzulegen. Es erscheint auch sinnvoll, dass sich insbesondere Gemeinderat und Schulleitung absprechen, da letztere ganz direkt von den Folgen des Projekts betroffen ist und offenbar organisatorische Massnahmen (Unterricht an einem anderen Ort während des Umbaus) getroffen werden müssen. Dass man sich für die Sanierung einsetzt, ist demnach zulässig. Auch hier geht es aber wieder um die Frage der Art und Weise der Kommunikation. Geplant ist, dass sie «proaktiv, aus ihrer Perspektive, transparent und offen» sein soll. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kommunikation der Behörden sachlich und vollständig sein muss. Sie darf nicht nur aus einer Perspektive erfolgen, wie dies beim Flyer geschehen ist, der diesen Anforderungen gerade nicht genügt. Diesbezüglich werden die involvierten Behörden (Schulleitung, Baukommission und Gemeinderat) angewiesen, die weiteren geplanten Kommunikationsschritte gemäss Kommunikationsprogramm mit einer Informationstätigkeit, die den Anforderungen genügt, zu bestreiten. 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Behörden bei jeder eigenständigen Kommunikation an den erwähnten Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit auszurichten haben. Das ist vorliegend, insbesondere was den Versand des Flyers betrifft, nicht der Fall gewesen. Auch die Information an die Eltern hätte sachlicher formuliert werden können. Es liegt somit ein Mangel im Sinn des Stimmrechtsgesetzes vor. 9. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung festzustellen sind, heisst dies noch nicht, dass der Regierungsrat die Abstimmung verschieben oder aufheben muss. Der Regierungsrat greift aufsichtsrechtlich bloss ein, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei einer Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2). Werden bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen (§ 149 Abs. 1 StRG). Nicht jeder Verfahrensmangel führt daher automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen (vgl. LGVE 1998 III Nr. 1 E. 7). Wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann, muss der Urnengang verschoben werden. So kann verhindert werden, dass Volksabstimmungen durchgeführt werden, obwohl bereits im Voraus ersichtlich ist, dass ihr Resultat aufgrund der Mängel kaum Legitimität für sich beanspruchen könnte (Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Diss., Bern 2003, S. 388, vgl. zu allem LGVE 2020 VI Nr. 4 E. 11). 9.1. In Analogie zur Rechtsprechung bezüglich der Aufhebung einer Abstimmung ist zur Prüfung der Schwere des Mangels festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen müssen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders"}