{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1191_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11102", "Checksum": "610edcc49c23ae2fdd75dec1a09db2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1191", "2025 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. \r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. 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Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht\n\n Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4 mit Hinweisen). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt vor diesem Hintergrund an, dass es nicht so sehr um die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention, als vielmehr um deren Art und Wirkung geht (vgl. BGE 145 I 1 E. 5.2.1 sowie BGE 143 I 78 E. 4.4, S. 83 mit Hinweisen). Die Behörde soll informieren, d. h. sie darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben, sie darf beraten, soll aber nicht propagieren. Einseitige, kampagnenähnliche Aktivitäten über eigene Vorlagen verletzen die Abstimmungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019, E. 6.6). 8. Gerügt werden einerseits der Flyer der Gemeinde und andererseits Mitteilungen des Rektors der Schulen. Bei beidem geht es um behördliche Informationen, die sich an den erwähnten Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit messen lassen müssen. 8.1. Beim gerügten Flyer handelt es sich um ein doppelseitiges Faltblatt mit acht Seiten, das eindeutig als Mitteilung der Gemeinde (Farbe, Logo, Herausgeberin) erkennbar ist. Die Transparenz ist insoweit gegeben. Nebst vieler Fotos (Schulhaus, Lehrpersonal und Mitarbeitende) enthält es einige Informationen zum Zustand, Projekt (Zeitplan, Kosten), einen Ausblick auf die Abstimmung sowie Testimonials des Rektors, des Schulleiters, des Hauswarts und von Lehrpersonen des Schulhauses. Sie alle schildern den Sanierungsbedarf des Schulhauses. Der Flyer ist unter mehreren Aspekten problematisch: in seiner Form, der Aufmachung und dem Inhalt, insbesondere was die Testimonials betrifft, gleicht er mehr einer Werbebotschaft als einer sachlichen behördlichen Information. An neutralen (beschreibenden) inhaltlichen Informationen ist nicht viel enthalten. Diese Informationen werden in viel ausführlicherer Form in der Abstimmungsbotschaft, die inzwischen auch auf der Homepage der Gemeinde publiziert wurde, wiedergegeben. Der Flyer erscheint daher als unnötig und somit auch nicht als verhältnismässig. Ein Grossteil der Publikation besteht aus Bildern beziehungsweise Fotos und Testimonials mit Fotos. Durchs Band wird von betroffenen Personen die Notwendigkeit der Sanierung betont. Kritische Stimmen oder Ausführungen zu problematischen Themen wie den gestiegenen Kosten der Sanierung fehlen. Auch der Grundsatz der Vollständigkeit wurde folglich nicht beachtet. Der Flyer widerspricht den eingangs erwähnten Anforderungen an eine zulässige behördliche Information. 8.2. In der Info-E-Mail des Rektors an die Lehrpersonen, Mitarbeitenden sowie die Bildungskommission wird auf die Wichtigkeit der Sanierung für die Schule hingewiesen und darauf, dass dies ein wichtiger Bestandteil der Schulraumentwicklung sei. Weiter wird erwähnt, dass die Schulleitung zusammen mit dem Gemeinderat und der Baukommission entschieden hätten, die Bevölkerung proaktiv abzuholen und zu informieren, mit dem Ziel, die Notwendigkeit der Sanierung des Schulhauses aus ihrer Perspektive offen und transparent aufzuzeigen. Danach folgen ein Hinweis auf den Flyer sowie das Kommunikationsprogramm. Der Flyer war der E-Mail angehängt. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Schulleitung die Betroffenen über den Stand des Projektes und die bevorstehende Abstimmung informiert, zumal die Sanierung bei der geplanten Schulraumentwicklung offenbar als wichtiges Projekt gilt. Unter diesem Aspekt ist auch der Hinweis auf die Wichtigkeit der Sanierung anders einzuordnen, als wenn dies gegenüber aussenstehenden Personen kommuniziert würde. Der Inhalt der E-Mails für sich allein – ohne die Beilage des Flyers – gegenüber den adressierten Personen wäre insoweit nicht zu beanstanden. 8.3. Über eine Nachricht auf der Kommunikationsplattform «Klapp» hat der Rektor die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des betroffenen Schulhauses über die geplante Sanierung informiert. Er hat darauf hingewiesen, dass eine umfassende Sanierung dringend notwendig sei, um weiterhin gute Lernbedingungen, Sicherheit und zeitgemässen Unterricht zu gewährleisten. Weiter wurden die geplanten Änderungen aufgelistet (Erneuerung Haustechnik, Gebäudehülle und Brandschutz, Verbesserung Erdbebensicherheit und hindernisfreies Bauen, Renovationen, Erweiterungen von Gruppenräumen). Danach folgten Hinweise auf die Massnahmen während der Bauarbeiten (Unterricht an einem anderen Ort) und die Abstimmung. Wie gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden war auch gegenüber den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler eine Kommunikation sinnvoll, und zwar bevor sie auf offiziellem Weg von der Abstimmung über die Sanierung und den Zeitplan Kenntnis erhielten. Damit konnten erste drängende Fragen, d. h. insbesondere zu Ort und Dauer des Unterrichts während der Bauzeit, beantwortet werden. Es kann von triftigen Gründen für diese"}