{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1191_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11102", "Checksum": "610edcc49c23ae2fdd75dec1a09db2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1191", "2025 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. \r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. 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Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht\n\n\n| Entscheid: | Der Gemeinderat ordnete am 26. September 2025 für den 30. November 2025 die Urnenabstimmung über einen Sonderkredit für die Sanierung und Erweiterung eines Schulhauses an. Eine Woche später informierte der Rektor der Schulen die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden der Schule sowie die Mitglieder der Bildungskommission per E-Mail über den Abstimmungsgegenstand. Der E-Mail war ein Informationsflyer der Gemeinde angehängt. Gleichzeitig sandte der Rektor auch über die Kommunikationsplattform «Klapp» sämtlichen Eltern der Schülerinnen und Schülern des betroffenen Schulhauses eine Information zur geplanten Sanierung. Der Flyer wurde von der Gemeinde zudem allen Haushalten zugestellt. Eine Partei reichte gegen die verschiedenen Kommunikationsmassnahmen beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie rügte eine unzulässige Kommunikation und verlangte die Verschiebung der Abstimmung. Aus den Erwägungen: (...) 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige Einflussnahme der Vorinstanz auf die Willensbildung der Stimmberechtigten durch den Versand des Flyers sowie die Mitteilungen der Schule an Lehrpersonen, Mitarbeitende der Schule und Erziehungsberechtigte. Der Gemeinderat soll zusammen mit den Schulverantwortlichen und der Baukommission eine eigentliche Werbestrategie entwickelt haben, um im Abstimmungskampf gezielt und einseitig Einfluss zu nehmen. 5. Die rechtlichen Anforderungen an die Informationstätigkeit einer Behörde im Vorfeld einer Abstimmung richten sich danach, ob der Abstimmungsgegenstand bereits abstimmungsreif ist oder sich noch in einer früheren Phase befindet. In der Regel entwickelt sich ein Projekt, über das am Ende die Stimmberechtigten abzustimmen haben, über eine längere Zeit. In der Entstehungsphase eines Projektes unterliegen Gemeinden grundsätzlich keinen stimmrechtlichen Einschränkungen in ihrer Kommunikation. Es ist ihnen überlassen, wie sie die Bevölkerung über den Prozess informieren (z. B. über Webseiten, Informationen in der Gemeindezeitung, Ausführungen zum Aufgaben- und Finanzplan) und diese einbeziehen (z. B. über Parteien, Kommissionen, Befragungen, Workshops). Sobald der Gegenstand aber so weit vorbereitet ist, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife und der Anwendungsbereich von Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Damit unterliegt die behördliche Informationstätigkeit gewissen Einschränkungen. Das heisst auch, dass eine im Vorfeld allenfalls nicht optimal gelungene Information nicht mehr in gleicher Art und Weise nachgeholt werden kann wie dies vorher möglich gewesen wäre (vgl. zu dem auch die Informationen im Info für Gemeinden 1/2022: https://newsletter.lu.ch/files/JSD/GHS-AFG/2022_1/GI_1_2022_Information-SG.pdf). Vorliegend wurde die Abstimmung am 26. September 2025 angeordnet. Die hier angefochtenen Kommunikationsmassnahmen (Flyer, E-Mail-Versand und Information über «Klapp») vom 3. bzw. 6. Oktober 2025 sind daher auf die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 34 Absatz 2 BV zu prüfen. 6. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung. Aus Artikel 34 Absatz 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Diese unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (vgl. BGE 140 I 338 E. 5 f. mit Hinweisen). 7. Im Dienste einer möglichst offenen, pluralistischen und unverzerrten Meinungsbildung befürwortet die neuere Lehre überwiegend ein an den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Verhältnismässigkeit ausgerichtetes Recht der Behörden auf Teilnahme an der politischen Auseinandersetzung über die Abstimmungserläuterungen hinaus; teils wird im Grundsatz eine Pflicht der Behörden an einer entsprechenden Mitwirkung angenommen (vgl. Michel Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 141 ff. sowie"}