{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1191_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11102", "Checksum": "610edcc49c23ae2fdd75dec1a09db2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1191", "2025 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. \r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:17", "Checksum": "46abb8736ce6ee87ecfc67fc0c7bbf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)\nRegeste:\nIst ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. \r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Stimmrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.11.2025 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1191 |\n| LGVE: | 2025 VI Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG |\n| Leitsatz: | Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}