Dabei ist der Meinungsäusserungsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Die Erlaubnis darf insbesondere nicht aus gewerbepolitischen Erwägungen verweigert werden. Ausserdem darf nicht jeder Sondergebrauch unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs oder andere öffentliche Interessen zum vornherein abgelehnt werden. Als beachtliche Gesichtspunkte, die der verlangten Bewilligung entgegenstehen können, kommen jedoch nicht nur polizeiliche Gründe in Frage, sondern auch Erwägungen einer zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner (BGE 100 I a 402 f.). |