Sie darf nicht willkürlich vorgehen und muss rechtsungleiche Behandlung vermeiden. Die Erlaubnis kann nicht verweigert werden, wenn die Ablehnung mit keinen sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist. Demnach ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, der es verbieten würde, eine Erlaubnis abzulehnen, wenn durch Auflagen oder Bedingungen die entgegenstehenden Gründe berücksichtigt werden könnten (F. Wicki, a. a. O., S. 83 f.). Die Behörde hat die sich entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuwägen. Dabei ist der Meinungsäusserungsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit angemessen Rechnung zu tragen.