Die gemeingebräuchliche Nutzung des Platzes besteht im öffentlichen Fussgängerverkehr. Die Benützung des Platzes für ein Freilichtkino stellt klarerweise keine als Fussgängerverkehr zu wertende Gebrauchsart dar und gilt mithin als Sondergebrauch, welcher der Erlaubnis des Gemeinderates als Strassenbaubehörde bedarf (§§ 19 Abs. 1 und 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG). Ein Rechtsanspruch auf eine Sondergebrauchserlaubnis besteht nicht. Die Erlaubniserteilung liegt im freien, aber pflichtgemässen Ermessen der Strassenbaubehörde. Die Strassenbaubehörde hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Sie darf nicht willkürlich vorgehen und muss rechtsungleiche Behandlung vermeiden.