Nicht entscheidend ist, ob der Verkehr durch die nicht gemeingebräuchliche Nutzung gestört oder nicht gestört wird und ob dies dauernd oder nur zeitweilig geschieht. Sondergebrauch liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Ausübung ein dauernder Eingriff in die Substanz der öffentlichen Strasse oder des öffentlichen Platzes verbunden ist, sondern auch dann, wenn die Nutzung als solche den Gemeingebrauch nicht einschränkt (F. Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, S. 78 f.). Die gemeingebräuchliche Nutzung des Platzes besteht im öffentlichen Fussgängerverkehr.