Strassenbaubehörde für Gemeindestrassen ist der Gemeinderat (§ 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG). Der Gemeinderat ist daher die nach § 19 Abs. 1 StrG für die Erlaubnis eines Sondergebrauchs am fraglichen Platz und damit auch die in der Sache zuständige Behörde. 2. Der Sondergebrauch gemäss Strassengesetz umfasst jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse oder eines öffentlichen Platzes, sowohl die, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigt, wie auch jene, die ihn unberührt lässt. Nicht entscheidend ist, ob der Verkehr durch die nicht gemeingebräuchliche Nutzung gestört oder nicht gestört wird und ob dies dauernd oder nur zeitweilig geschieht.