Auf Strassen, Wege und Plätze anwendbar sind die Bestimmungen des Strassengesetzes (§ 1 Abs. 3 StrG). Die Benutzung eines öffentlichen Platzes über den Gemeingebrauch hinaus (Sondergebrauch) bedarf der Erlaubnis der Strassenbehörde (§ 19 Abs. 1 StrG). Der Strassenbaubehörde obliegen Bau und Unterhalt der Strassen sowie die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse (§ 100 StrG). Die Gemeinde A ist Eigentümerin des Platzes und trägt für diesen die Bau- und Unterhaltslast. Der Platz weist örtlich und funktionell eine Beziehung zur Strasse auf. Die Strasse ist als Gemeindestrasse klassiert. Strassenbaubehörde für Gemeindestrassen ist der Gemeinderat (§ 101 Abs. 2 Ziff.