Der fragliche Platz ist dem öffentlichen Fussgängerverkehr gewidmet und stellt eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch dar (F. Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 223 f.). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Benutzung des Platzes für Filmvorführungen geht über den Fussgängerverkehr hinaus und gilt als Sondergebrauch. Eine solche den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung eines öffentlichen Platzes ist bewilligungspflichtig (F. Gygi, a. a. O., S. 235 ff.) Auf Strassen, Wege und Plätze anwendbar sind die Bestimmungen des Strassengesetzes (§ 1 Abs. 3 StrG).