9.4 Da die anbegehrte Vorschrift in ihrer vorliegenden Form weder eine Ortsschutznorm noch eine gemäss Bundesgericht zulässige Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen darstellt, kann sie nicht über den Weg des Ortsplanungsverfahrens korrigiert werden und ist damit auch nicht genehmigungsfähig. In einem solchen Fall ist eine Initiative für ungültig zu erklären und darf den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorgelegt werden (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1188; das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 1C_392/2007 vom 16. Januar 2008 nicht ein.) |