Das Initiativbegehren stellt weiter auch keine Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung dar. Die von den Initianten gewählte Formulierung beruht auf keiner gesamtheitlichen Betrachtung der Problematik und nimmt, indem eine starre Regelung eines Abstandes von 800 Metern zwischen den Anlagen verlangt wird, auf die verschiedenen Begebenheiten in den betroffenen Zonen, die verfassungsmässigen Rechte Privater sowie die von Bundesrechts wegen zu beachtenden Vorschriften des Umweltschutzes und Telekommunikationsrechtes keine Rücksicht. 9.4