Der Einwohnerrat darf diese Umformulierung, da es sich um eine formulierte Initiative handelt, nicht vornehmen, er muss die Initiative in ihrem Wortlaut den Stimmberechtigten unterbreiten. 9.3 Das Initiativbegehren stellt weiter auch keine Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung dar.