erscheinen und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen steht (Urteil V 05 154 des Verwaltungsgerichtes Luzern vom 8. Mai 2007). Eine entsprechende Regelung zum Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes kann dem vom Initiativkomitee vorgegebenen Initiativtext jedoch nicht entnommen werden. Um dem Text den Sinn einer Ortsschutznorm geben zu können, müsste er komplett umformuliert werden. Der Einwohnerrat darf diese Umformulierung, da es sich um eine formulierte Initiative handelt, nicht vornehmen, er muss die Initiative in ihrem Wortlaut den Stimmberechtigten unterbreiten.