PBG kann der Bau von Aussenantennen und ähnlichen Anlagen eingeschränkt werden, wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Das Luzerner Verwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Bau von Mobilfunkantennen in Gebieten bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, das heisst wo ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zur Diskussion steht, gestützt auf § 143 Absatz 2 PBG zu verbieten, sofern die entsprechenden raumplanerischen Massnahmen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung geeignet und notwendig