Gemäss § 143 Absatz 2 PBG kann der Bau von Aussenantennen und ähnlichen Anlagen eingeschränkt werden, wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt.