Die Bestimmung des Initiativbegehrens, dass Antennen in der Kern- und Wohnzone sowie im Umkreis von 500 Metern ausserhalb dieser Zonen einen Abstand von 800 Metern einhalten müssen, ist - wie auch das Initiativkomitee begründet - umweltrechtlich motiviert. Ziel der Initiative ist es, so wenig Mobilfunkanlagen wie möglich in Kern- und Wohnzone zu haben und einen Abstand zwischen diesen Anlagen zu schaffen, um die Strahlenbelastung in diesen Zonen zu vermindern. Wie dargelegt sind solche Vorschriften nicht zulässig. 9.2 Möglich wäre die Einführung von Abstandsvorschriften zwischen Mobilfunkanlagen allenfalls zum Schutz des Ortsbildes. Gemäss § 143 Absatz 2