Diese hätten sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssten in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies hätten sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. 9.1 Die Bestimmung des Initiativbegehrens, dass Antennen in der Kern- und Wohnzone sowie im Umkreis von 500 Metern ausserhalb dieser Zonen einen Abstand von 800 Metern einhalten müssen, ist - wie auch das Initiativkomitee begründet - umweltrechtlich motiviert.