Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (vgl. dazu Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 97f.; Arnold Marti, Urteilsanmerkung, ZBl 2006, S. 213). Als planungsrechtliches Instrument falle dabei die Negativplanung in Betracht, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig seien.