zu verweisen. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt sei, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachte. Ausgeschlossen seien bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung.