Bundesgerichtliche Präjudizien sind zwar für die anderen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich. Da im bundesstaatlichen Aufbau in erster Linie das Bundesgericht berufen ist, die Einheit der Rechtsanwendung auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu wahren, werden jedoch nach der Praxis hinlängliche, zwingende Gründe verlangt, nach denen die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht haltbar sind oder jedenfalls den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles so wenig gerecht werden, dass angenommen werden muss, das Bundesgericht hätte ebenfalls seine Rechtsprechung geändert (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6.Aufl.