Verschiedene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörden hätten ergeben, dass zurzeit kein Anlass für die Revision der NISV-Grenzwerte oder für die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen bestehe (Urteil 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 2). Bundesgerichtliche Präjudizien sind zwar für die anderen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich.