Es bleibe Aufgabe des BUWAL, die Forschung zu allfälligen Gesundheitseffekten nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und die geltenden Grenzwerte periodisch zu überprüfen (Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 5). Auch im neuesten Entscheid zur Massgeblichkeit der NISV vom 2. Oktober 2006 hielt das Bundesgericht fest, dass die NISV weiterhin als massgebend zu gelten habe. Verschiedene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörden hätten ergeben, dass zurzeit kein Anlass für die Revision der NISV-Grenzwerte oder für die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen bestehe (Urteil 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 2).