Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinn der Vorsorge erforderlichen Massnahmen (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 7 und 10). Das Bundesgericht hat auch in späteren Entscheiden festgehalten, dass die Grenzwerte der NISV massgebend seien (vgl. beispielsweise Urteil 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003). Es bleibe Aufgabe des BUWAL, die Forschung zu allfälligen Gesundheitseffekten nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und die geltenden Grenzwerte periodisch zu überprüfen (Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 5).