Die Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen knüpfe an den uneinheitlichen Wissensstand an, der in verschiedenen Berichten der Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Klärung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge eingesetzt habe, nachgezeichnet worden sei. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen werde durch Immissionsgrenzwerte (Anh. 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten sein müssten, wo sich Menschen aufhalten könnten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei seien die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen worden.