Solange die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, darf der Bau von Mobilfunkanlagen aus umweltrechtlichen Gründen danach nicht verboten oder eingeschränkt werden. 8.2 Das Initiativkomitee bestreitet, dass die Anlagegrenzwerte der NISV sinnvoll sind und genügen. Es macht geltend, dass die Verordnung verfassungswidrig sei. Bundesratsverordnungen könnten auf dem Weg einer akzessorischen Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden. In BGE 126 II 399 E. 3b hat das Bundesgericht die Frage der Rechtmässigkeit der NISV einlässlich geprüft und bejaht.