Die Initiative hat dadurch, dass die Initianten einerseits die Leistung der Mobilfunkantennen beschränken und andererseits die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen vorschreiben lassen wollen, eine umweltrechtliche Wirkung und soll die Strahlung, welche von Mobilfunkanlagen ausgeht, beschränken. Eine solche Regelung auf kommunaler Ebene ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, da der vorsorgliche Emissionsschutz abschliessend durch Bundesrecht, die NISV, geregelt ist. Solange die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, darf der Bau von Mobilfunkanlagen aus umweltrechtlichen Gründen danach nicht verboten oder eingeschränkt werden.