Gemeinden (und Kantone) können keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen (BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66, 126 II 399 E. 3c S. 403f.). Andere, kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung nicht zulässig (BGE 126 II 399 E. 3d S. 404). 8.1 Die Initiative hat dadurch, dass die Initianten einerseits die Leistung der Mobilfunkantennen beschränken und andererseits die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen vorschreiben lassen wollen, eine umweltrechtliche Wirkung und soll die Strahlung, welche von Mobilfunkanlagen ausgeht, beschränken.