Hieraus folgt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Stimmrechtsebene einzig geprüft werden muss, ob die Initiative "Jetzt längts au z'Emme" von vornherein offensichtlich unzulässig ist. 8. Beim Bau von Mobilfunkanlagen stellen sich umwelt-, bau- und planungsrechtliche sowie teilweise ortsbildschützerische Fragen. In Bezug auf die umweltrechtliche Problematik, insbesondere den Strahlenschutz, besteht eine umfangreiche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts wie auch des Luzerner Verwaltungsgerichts.