Unter diesen Voraussetzungen wäre die Initiative ungültig zu erklären, und sie dürfte auch nicht den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist aber anzunehmen, dass die Initiative in ihren zentralen Punkten nicht rechtswidrig ist oder die Vorschrift durch eine Korrektur im Ortsplanungsverfahren oder durch eine von der Genehmigungsbehörde noch vorzunehmende Präzisierung genehmigungsfähig sein wird, darf die Initiative nicht als ungültig erklärt werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten auf den noch korrigierbaren Mangel hinzuweisen (BVR 2000 S. 483ff.; vgl. auch RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2 und 6.3).