LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5). Er ist nötigenfalls befugt, nicht genehmigungsfähige Vorschriften zu streichen oder zu ändern und allenfalls auch Auflagen und Bedingungen zu verfügen. Der Einwohnerrat von Emmen ist dagegen bei der Prüfung der materiellen Gültigkeit der Initiative nach Stimmrechtsgesetz nicht befugt, eine Änderung im Wortlaut des Volksbegehrens vorzunehmen (§ 43 Gemeindegesetz [GG] i.V.m. § 82b Abs. 2 Grossratsgesetz; vgl. auch § 39 Abs. 4 GG).