Erlaubt es der Text, eine Initiative bei entsprechender Auslegung als mit übergeordnetem Recht vereinbar zu bezeichnen, so ist sie gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten. Eine Initiative ist also nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (Aldo Zaugg, Die Gemeindeinitiative in Bau- und Planungssachen, in: BVR 1983, S. 326). Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde durchaus in den Initiativtext, das heisst die daraus entstandene Vorschrift im Bau- und Zonenreglement, eingreifen kann (vgl. RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2; LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5).