Baugesetzes vom 7. März 1989 [PBG]). Im Gegensatz zu dieser Prüfung durch den Regierungsrat, welcher bei Annahme der Initiative die gestützt darauf vorgenommene Änderung des Bau- und Zonenreglements detailliert auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen hat, hat die zuständige Gemeindebehörde die Initiative als solche wegen der Unverletzbarkeit des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise auszulegen. Erlaubt es der Text, eine Initiative bei entsprechender Auslegung als mit übergeordnetem Recht vereinbar zu bezeichnen, so ist sie gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten.