In einem ersten Verfahren wird die Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Erwahrungsbehörde, vorliegend den Einwohnerrat, auf ihre Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäss Stimmrechtsgesetz geprüft. Wird über die Initiative anschliessend abgestimmt und dabei der anbegehrten Änderung des Bau- und Zonenreglements zugestimmt, muss diese Änderung in einem zweiten Schritt das kommunale Ortsplanungsverfahren durchlaufen und anschliessend von der kantonalen Genehmigungsbehörde, dem Regierungsrat, auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen geprüft werden (§ 20 Abs. 2 und § 64 des kantonalen Planungs- und