Wenn mit einer Initiative wie hier die Änderung eines Bau- und Zonenreglements angestrebt wird, gilt es zu beachten, dass die Zulässigkeit des Initiativbegehrens in zwei verschiedenen Verfahren überprüft wird, wobei die jeweiligen Verfahrensgrundsätze nicht vermischt werden dürfen. In einem ersten Verfahren wird die Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Erwahrungsbehörde, vorliegend den Einwohnerrat, auf ihre Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäss Stimmrechtsgesetz geprüft.