Einerseits ist bei einer auslegungsbedürftigen Initiative im Rahmen der allgemeinen juristischen Interpretationsregeln von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint, andererseits ist ein Volksbegehren nur dann ungültig zu erklären und der Volksabstimmung zu entziehen, wenn es offensichtlich rechtwidrig ist. 6.2 Wenn mit einer Initiative wie hier die Änderung eines Bau- und Zonenreglements angestrebt wird, gilt es zu beachten, dass die Zulässigkeit des Initiativbegehrens in zwei verschiedenen Verfahren überprüft wird, wobei die jeweiligen Verfahrensgrundsätze nicht vermischt werden dürfen.