Am 8. Mai 2007 erklärte der Einwohnerrat Emmen die Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht als ungültig. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss erhobene Stimmrechtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.1 Gemäss § 145 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). Kommunale Initiativen dürfen deshalb weder dem Bundesrecht noch dem kantonalen Recht widersprechen.