Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken.