{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1188_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3424", "Checksum": "f9ae90809e218a87da5149f6883b97ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1188", "2007 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. 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Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Volksrechte\n\n allenfalls zum Schutz des Ortsbildes. Gemäss § 143 Absatz 2 PBG kann der Bau von Aussenantennen und ähnlichen Anlagen eingeschränkt werden, wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Das Luzerner Verwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Bau von Mobilfunkantennen in Gebieten bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, das heisst wo ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zur Diskussion steht, gestützt auf § 143 Absatz 2 PBG zu verbieten, sofern die entsprechenden raumplanerischen Massnahmen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung geeignet und notwendig erscheinen und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen steht (Urteil V 05 154 des Verwaltungsgerichtes Luzern vom 8. Mai 2007). Eine entsprechende Regelung zum Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes kann dem vom Initiativkomitee vorgegebenen Initiativtext jedoch nicht entnommen werden. Um dem Text den Sinn einer Ortsschutznorm geben zu können, müsste er komplett umformuliert werden. Der Einwohnerrat darf diese Umformulierung, da es sich um eine formulierte Initiative handelt, nicht vornehmen, er muss die Initiative in ihrem Wortlaut den Stimmberechtigten unterbreiten. 9.3 Das Initiativbegehren stellt weiter auch keine Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung dar. Die von den Initianten gewählte Formulierung beruht auf keiner gesamtheitlichen Betrachtung der Problematik und nimmt, indem eine starre Regelung eines Abstandes von 800 Metern zwischen den Anlagen verlangt wird, auf die verschiedenen Begebenheiten in den betroffenen Zonen, die verfassungsmässigen Rechte Privater sowie die von Bundesrechts wegen zu beachtenden Vorschriften des Umweltschutzes und Telekommunikationsrechtes keine Rücksicht. 9.4 Da die anbegehrte Vorschrift in ihrer vorliegenden Form weder eine Ortsschutznorm noch eine gemäss Bundesgericht zulässige Anordnung für den Bau von Mobilfunkanlagen darstellt, kann sie nicht über den Weg des Ortsplanungsverfahrens korrigiert werden und ist damit auch nicht genehmigungsfähig. In einem solchen Fall ist eine Initiative für ungültig zu erklären und darf den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorgelegt werden (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1188; das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 1C_392/2007 vom 16. Januar 2008 nicht ein.) |"}