{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1188_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3424", "Checksum": "f9ae90809e218a87da5149f6883b97ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1188", "2007 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. 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Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Volksrechte\n\n Ausführungen des Initiativkomitees in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel aufkommen zu lassen. Das Initiativkomitee hat nicht dargelegt und begründet, inwieweit die NISV der Verfassung und dem USG widersprechen sollte und inwieweit für die zuständigen Behörden aufgrund neuer Erkenntnisse ein Handlungsbedarf zur Änderung der NISV-Grenzwerte oder die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen besteht. 9. Aus planungsrechtlicher Sicht ist auf BGE 133 II 321 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 327ff. zu verweisen. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt sei, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachte. Ausgeschlossen seien bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürften die kommunalen Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, das heisst, sie müssten den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG]). Würden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so seien namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienten, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Mobilfunkantennen könnten bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entstehe. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (vgl. dazu Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 97f.; Arnold Marti, Urteilsanmerkung, ZBl 2006, S. 213). Als planungsrechtliches Instrument falle dabei die Negativplanung in Betracht, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig seien. Denkbar seien aber auch positive Planungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen würden, sofern es sich um Standorte handle, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen würden. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets würden allerdings durch die Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt (vgl. Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV, wonach alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen; vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67). Voraussetzung für Planungsmassnahmen sei in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht. Zudem dürften sich solche Anordnungen für Mobilfunkanlagen in der Regel nicht auf einzelne kleinere Teile des Gemeindegebiets beschränken. Vielmehr müssten sie grundsätzlich in einem umfassenden Rahmen gestützt auf eine Gesamtschau aller erheblichen Probleme erarbeitet werden. Vorbehalten blieben isolierte Schutzmassnahmen zugunsten bestimmter Schutzobjekte. Es sei rechtlich durchaus zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese hätten sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssten in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies hätten sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. 9.1 Die Bestimmung des Initiativbegehrens, dass Antennen in der Kern- und Wohnzone sowie im Umkreis von 500 Metern ausserhalb dieser Zonen einen Abstand von 800 Metern einhalten müssen, ist - wie auch das Initiativkomitee begründet - umweltrechtlich motiviert. Ziel der Initiative ist es, so wenig Mobilfunkanlagen wie möglich in Kern- und Wohnzone zu haben und einen Abstand zwischen diesen Anlagen zu schaffen, um die Strahlenbelastung in diesen Zonen zu vermindern. Wie dargelegt sind solche Vorschriften nicht zulässig. 9.2 Möglich wäre die Einführung von Abstandsvorschriften zwischen Mobilfunkanlagen"}