{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1188_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3424", "Checksum": "f9ae90809e218a87da5149f6883b97ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1188", "2007 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. 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Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Volksrechte\n\n Bundesratsverordnungen könnten auf dem Weg einer akzessorischen Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden. In BGE 126 II 399 E. 3b hat das Bundesgericht die Frage der Rechtmässigkeit der NISV einlässlich geprüft und bejaht. Es wies darauf hin, dass das Konzept der NISV vom heutigen, noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit des Menschen ausgehe. Zurzeit erschienen lediglich die thermischen Wirkungen intensiver nichtionisierender Strahlung wissenschaftlich erhärtet. Diese führe zu einer Erwärmung des Körpers und löse verschiedene schädliche Folgereaktionen aus. Demgegenüber lägen über die nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlung - insbesondere auch bei schwachen Belastungen - keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wohl aber gewisse Erfahrungen in Einzelfällen vor. Die Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen knüpfe an den uneinheitlichen Wissensstand an, der in verschiedenen Berichten der Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Klärung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge eingesetzt habe, nachgezeichnet worden sei. Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen werde durch Immissionsgrenzwerte (Anh. 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten sein müssten, wo sich Menschen aufhalten könnten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei seien die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen worden. Bei der Aufstellung dieser Werte habe die ICNIRP lediglich Wirkungen berücksichtigt, die in experimentellen Untersuchungen hätten wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden können und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellten. Dagegen seien einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen \"elektrosensibler\" Personen ausgeklammert worden (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Dezember 1999, S. 5). Der Verordnungsgeber habe erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte im Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen der Schutz vor nichtionisierender Strahlung lückenhaft wäre. Er habe daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet würden und noch nicht absehbar seien, möglichst gering halten sollten (BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 6). Für verschiedene Kategorien von Anlagen bestimme sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung aufgrund besonderer Anlagegrenzwerte (Art. 4 Abs. 1 NISV), bei den übrigen Anlagen seien die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 4 Abs. 2 NISV). Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trage die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) und konkretisiere die im Sinn der Vorsorge erforderlichen Massnahmen (vgl. BUWAL, Erläuternder Bericht, S. 7 und 10). Das Bundesgericht hat auch in späteren Entscheiden festgehalten, dass die Grenzwerte der NISV massgebend seien (vgl. beispielsweise Urteil 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003). Es bleibe Aufgabe des BUWAL, die Forschung zu allfälligen Gesundheitseffekten nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und die geltenden Grenzwerte periodisch zu überprüfen (Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 5). Auch im neuesten Entscheid zur Massgeblichkeit der NISV vom 2. Oktober 2006 hielt das Bundesgericht fest, dass die NISV weiterhin als massgebend zu gelten habe. Verschiedene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörden hätten ergeben, dass zurzeit kein Anlass für die Revision der NISV-Grenzwerte oder für die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen bestehe (Urteil 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 2). Bundesgerichtliche Präjudizien sind zwar für die anderen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich. Da im bundesstaatlichen Aufbau in erster Linie das Bundesgericht berufen ist, die Einheit der Rechtsanwendung auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu wahren, werden jedoch nach der Praxis hinlängliche, zwingende Gründe verlangt, nach denen die bundesgerichtlichen Grundsätze nicht haltbar sind oder jedenfalls den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles so wenig gerecht werden, dass angenommen werden muss, das Bundesgericht hätte ebenfalls seine Rechtsprechung geändert (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6.Aufl., Basel 1986, Nr. 20 B VI). Die"}