{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1188_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3424", "Checksum": "f9ae90809e218a87da5149f6883b97ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1188", "2007 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. 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Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Volksrechte\n\n bezeichnen, so ist sie gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterbreiten. Eine Initiative ist also nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (Aldo Zaugg, Die Gemeindeinitiative in Bau- und Planungssachen, in: BVR 1983, S. 326). Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Regierungsrat als Genehmigungsbehörde durchaus in den Initiativtext, das heisst die daraus entstandene Vorschrift im Bau- und Zonenreglement, eingreifen kann (vgl. RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2; LGVE 1993 III Nr. 10 E. 5). Er ist nötigenfalls befugt, nicht genehmigungsfähige Vorschriften zu streichen oder zu ändern und allenfalls auch Auflagen und Bedingungen zu verfügen. Der Einwohnerrat von Emmen ist dagegen bei der Prüfung der materiellen Gültigkeit der Initiative nach Stimmrechtsgesetz nicht befugt, eine Änderung im Wortlaut des Volksbegehrens vorzunehmen (§ 43 Gemeindegesetz [GG] i.V.m. § 82b Abs. 2 Grossratsgesetz; vgl. auch § 39 Abs. 4 GG). Er darf die Initiative nur dann für ungültig erklären, wenn bereits voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Initiative ungültig zu erklären, und sie dürfte auch nicht den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. Ist aber anzunehmen, dass die Initiative in ihren zentralen Punkten nicht rechtswidrig ist oder die Vorschrift durch eine Korrektur im Ortsplanungsverfahren oder durch eine von der Genehmigungsbehörde noch vorzunehmende Präzisierung genehmigungsfähig sein wird, darf die Initiative nicht als ungültig erklärt werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall in der Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten auf den noch korrigierbaren Mangel hinzuweisen (BVR 2000 S. 483ff.; vgl. auch RRE Nr. 404 vom 3. April 2007, E. 6.2 und 6.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Überprüfung der materiellen Gültigkeit eines Volksbegehrens und der Rechtskontrolle im Nutzungsplanverfahren um zwei zu unterscheidende Prüfungsebenen mit verschiedenen Zuständigkeiten, Prüfungsmassstäben und Eingriffskompetenzen handelt, die nicht vermischt werden dürfen. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Stimmrechtsebene einzig geprüft werden muss, ob die Initiative \"Jetzt längts au z'Emme\" von vornherein offensichtlich unzulässig ist. 8. Beim Bau von Mobilfunkanlagen stellen sich umwelt-, bau- und planungsrechtliche sowie teilweise ortsbildschützerische Fragen. In Bezug auf die umweltrechtliche Problematik, insbesondere den Strahlenschutz, besteht eine umfangreiche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts wie auch des Luzerner Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass der Immissionsschutz bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen; diese Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Anh. 1 Ziff. 6 NISV). Diese Regelung ist abschliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Emissionsschutzes. Gemeinden (und Kantone) können keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über die Anforderungen der NISV hinausgehen (BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66, 126 II 399 E. 3c S. 403f.). Andere, kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung nicht zulässig (BGE 126 II 399 E. 3d S. 404). 8.1 Die Initiative hat dadurch, dass die Initianten einerseits die Leistung der Mobilfunkantennen beschränken und andererseits die Abstände zwischen den einzelnen Anlagen vorschreiben lassen wollen, eine umweltrechtliche Wirkung und soll die Strahlung, welche von Mobilfunkanlagen ausgeht, beschränken. Eine solche Regelung auf kommunaler Ebene ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, da der vorsorgliche Emissionsschutz abschliessend durch Bundesrecht, die NISV, geregelt ist. Solange die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, darf der Bau von Mobilfunkanlagen aus umweltrechtlichen Gründen danach nicht verboten oder eingeschränkt werden. 8.2 Das Initiativkomitee bestreitet, dass die Anlagegrenzwerte der NISV sinnvoll sind und genügen. Es macht geltend, dass die Verordnung verfassungswidrig sei."}