{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1188_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3424", "Checksum": "f9ae90809e218a87da5149f6883b97ed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1188", "2007 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1188 (2007 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungültigerklärung einer Ortsplanungsinitiative. Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Anhang 1 Ziffer 6 NISV; § 145 Absatz 1 StRG; § 143 Absatz 2 PBG. Eine Initiative, welche die Änderung des Bau- und Zonenreglements anstrebt (Ortsplanungsinitiative), darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn voraussehbar ist, dass die Nutzungsvorschrift entweder überhaupt nicht oder doch in wesentlichen Teilen nicht genehmigungsfähig ist, sodass die Initiative ihrer Substanz entleert würde. - Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. 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Kantonale oder kommunale Emissionsbegrenzungen wie Abschaltung oder Leistungsreduktion der Anlagen sind daher nicht zulässig. Hingegen wäre es rechtlich zulässig, mit planerischen Massnahmen auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen einzuwirken. Diese Massnahmen haben sich aber an den durch das Telekommunikationsrecht und das Umweltschutzrecht des Bundes vorgegebenen Rahmen zu halten und müssen in raumplanungsrechtlicher Hinsicht zweckmässig sein. Überdies haben sie die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte Privater zu beachten. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Am 19. Mai 2006 reichte das Initiativkomitee \"Jetzt längts au z'Emme\" den folgenden Initiativtext zur Ergänzung des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Emmen ein: Art. 5bis Mobilfunk-Anlagen In Kern- und Wohnzonen sowie bis 500 Meter ab deren Zonengrenze sowie im Abstand von 800 m zur nächsten Antenne ist der Bau und Betrieb von Mobilfunk-Anlagen mit mehr als 500 Watt Abgabeleistung pro Standort untersagt. Darunter fallen alle Mobilfunk-Anlagen, welche bis zum 1. April 2006 noch nicht rechtskräftig bewilligt wurden. Am 8. Mai 2007 erklärte der Einwohnerrat Emmen die Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht als ungültig. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss erhobene Stimmrechtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.1 Gemäss § 145 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). Kommunale Initiativen dürfen deshalb weder dem Bundesrecht noch dem kantonalen Recht widersprechen. Sie dürfen nicht mit den Vorschriften in der Gemeindeordnung im Widerspruch stehen und haben insbesondere die nach der Gemeindeordnung geltende Kompetenzordnung zu respektieren, sofern die Initiative nicht eine Änderung dieser Kompetenzordnung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 1P.481/1993 vom 18. November 1993, E. 2a, in: ZBl 1994, S. 261). 5. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist das Initiativbegehren nach den üblichen Auslegungsmethoden zu interpretieren. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und andererseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Dabei ist der Spielraum grösser, wenn eine in der Form der allgemeinen Anregung gehaltene Initiative zu beurteilen ist. Kann der Initiative in diesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 123 I 152 E. 2c S. 155 mit Hinweisen). Eine Initiative ist nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Auffassung ist unter dem Stichwort \"in dubio pro popolo\" (im Zweifel für die Volksrechte) zusammengefasst (vgl. Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982, S. 43ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung sind somit zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits ist bei einer auslegungsbedürftigen Initiative im Rahmen der allgemeinen juristischen Interpretationsregeln von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint, andererseits ist ein Volksbegehren nur dann ungültig zu erklären und der Volksabstimmung zu entziehen, wenn es offensichtlich rechtwidrig ist. 6.2 Wenn mit einer Initiative wie hier die Änderung eines Bau- und Zonenreglements angestrebt wird, gilt es zu beachten, dass die Zulässigkeit des Initiativbegehrens in zwei verschiedenen Verfahren überprüft wird, wobei die jeweiligen Verfahrensgrundsätze nicht vermischt werden dürfen. In einem ersten Verfahren wird die Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Erwahrungsbehörde, vorliegend den Einwohnerrat, auf ihre Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäss Stimmrechtsgesetz geprüft. Wird über die Initiative anschliessend abgestimmt und dabei der anbegehrten Änderung des Bau- und Zonenreglements zugestimmt, muss diese Änderung in einem zweiten Schritt das kommunale Ortsplanungsverfahren durchlaufen und anschliessend von der kantonalen Genehmigungsbehörde, dem Regierungsrat, auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen geprüft werden (§ 20 Abs. 2 und § 64 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 [PBG]). Im Gegensatz zu dieser Prüfung durch den Regierungsrat, welcher bei Annahme der Initiative die gestützt darauf vorgenommene Änderung des Bau- und Zonenreglements detailliert auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen hat, hat die zuständige Gemeindebehörde die Initiative als solche wegen der Unverletzbarkeit des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise auszulegen. Erlaubt es der Text, eine Initiative bei entsprechender Auslegung als mit übergeordnetem Recht vereinbar zu"}