Zudem spricht auch die fordernde und aggressiv geprägte Haltung des Beschwerdeführers gegen eine Versetzung in eine offene Anstalt. Der fehlende Wille, seine Einstellung zu ändern, die immer wieder neuen Forderungen und unrealistischen Ziele sowie die Gefährdung der Sicherheit in der Strafanstalt Bostadel haben zu einer Versetzung in die Strafanstalt Lenzburg geführt. Schon aus diesen Gründen könnte eine Versetzung in die offene Strafanstalt nicht erfolgen. Dem Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt kann demnach nicht entsprochen werden. |