Im vorliegenden Fall ist von einer Gemeingefahr des Beschwerdeführers nach wie vor auszugehen. Diese zeigt sich vor allem darin, dass er in keiner Weise einsieht, weshalb er die Strafe abzusitzen hat. Diesbezüglich ist gerade seine Äusserung in der Beschwerde, er habe aus Notwehr handeln müssen, eine Bestätigung der Ausführungen im Urteil des Obergerichts (seine Haltung gegenüber der "Selbstjustiz"; Gefahr weiterer Abrechnungen bei Freilassung oder Urlaub).