Das Ermessen kann beispielsweise eingeschränkt sein durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Eine nachträgliche Versetzung in eine andere Anstalt ist somit bei besonderen Umständen möglich (LGVE 1984 III Nr. 24). 2. Bei der Behandlung des vorliegenden Versetzungsgesuchs ist zu prüfen, ob eine Einweisung in eine offene Anstalt überhaupt in Frage kommt. Dabei sprechen etwa die Fluchtgefahr oder die Gemeingefährlichkeit, allenfalls auch das bisherige Verhalten in der Anstalt grundsätzlich gegen eine Einweisung in eine offene Anstalt. Im vorliegenden Fall ist von einer Gemeingefahr des Beschwerdeführers nach wie vor auszugehen.