| | Entscheid: | 1. Nach § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 (SRL Nr. 325) weist der Kanton, der eine Strafe zu vollziehen hat, den Verurteilten in eine der vorhandenen Konkordatsanstalten ein. Weitere Vorschriften über die Einweisung gibt es nicht. Es ist also dem pflichtgemässen Ermessen der Strafvollzugsbehörde anheim gestellt, in welche Strafanstalt sie einen Verurteilten einweist. Das Ermessen kann beispielsweise eingeschränkt sein durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.