Ferner dürfen Ausgaben, die sich auf mehrere Gegenstände beziehen, nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (§ 35 Abs. 3 FHGG). Nur so haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, über einzelne Posten abzustimmen, und können nicht nur zum Ganzen Ja oder Nein sagen.