Wie in Erwägung 5.2. festgehalten, kommt der Behörde beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht von einzelnen Beträgen besteht, ein grosses Ermessen zu, solange sie sich von sachlichen Argumenten leiten lässt. Dies ist vorliegend der Fall und wurde von den Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung auch so beurteilt. Ferner dürfen Ausgaben, die sich auf mehrere Gegenstände beziehen, nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (§ 35 Abs. 3 FHGG).